Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Spilker Precision International GmbH, Handelsstraße 21-23, 33818 Leopoldshöhe

 

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Rechtshandlungen der Spilker Precision International GmbH (nachfolgend „wir“, „unser“ oder „Spilker“), insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen und für alle zwischen der Spilker GmbH und seinen Kunden (nachfolgend „Sie“ oder „Kunde“) geschlossenen Verträge und Geschäftsbeziehungen, soweit der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde sichert zu, dass er als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden sowie künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen mit und zu dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AGB geltend ausschließlich. Etwaig entgegenstehenden AGB Dritter wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandsteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde hierfür eine besondere Form vorgeschrieben hat und/oder wir Lieferungen an unseren Kunden in Kenntnis dessen AGB vorbehaltlos ausführen. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten an die Stelle der widersprechenden Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie sonstige Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt und die Existenz ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns gegenüber nach Vertragsschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Mahnungen, Rücktritts- und Minderungserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Das gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt auf dessen Bestellung, die ein verbindliches Vertragsangebot darstellt, zustande, wenn wir es entweder ausdrücklich oder konkludent durch Beginn der Ausführungshandlungen (z.B. Planung, Produktion oder Auslieferung) annehmen, wobei in letzterem Fall der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich ist. 

(3) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. 

(4) Soweit der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen am Auftrag vornimmt und/oder Vorgaben ändert (insbesondere Mustermaterial austauscht, Spezifikationen oder sonstige Anforderungen ändert oder nachträglich benennt), auch aufgrund unserer Empfehlung, sind diese Auftragsänderungen im Rahmen eines Nachtragsauftrages gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise in EURO und verstehen sich ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe von derzeit 19%. Sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang oder, wenn im Einzelfall keine Auftragsbestätigung existiert, für den in der Bestellung des Kunden aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Von uns zur Herstellung eingesetzte Gegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeuge bleiben auch dann unser Eigentum und werden nicht mit ausgeliefert, wenn sie gesondert berechnet werden.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1 dieser AGB) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung sowie etwaig anfallende Kosten für Zoll, sonstige Gebühren, Steuern und öffentliche Abgaben.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise. Wir dürfen die vereinbarten Preise außerdem anpassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (z.B. für Lohn und Gehalt, Material, allg. Geschäftskosten) gestiegen sind. Im Fall von Satz 2 darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung mehr als 15% des ursprünglich vereinbarten Preises beträgt; in diesem Fall hat er uns die bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern sich im Rahmen der Versendung ins Ausland, insbesondere im Rahmen der Zollabwicklung, Verzögerungen ergeben, kann der Kunde aus dieser Verzögerung keine Rechte gegen uns herleiten, soweit nicht wir für die Verzögerung verantwortlich sind.

(3) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrages, verlängern sich Lieferfristen und verschieben sich Liefertermine angemessen.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt § 8 dieser AGB unberührt.

(6) Die Rechte des Kunden gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) und die Verpackung selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation), auch unentgeltlich, übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

(3) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
  • wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunden neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Sachmängelhaftung, Mitwirkung des Kunden

(1) Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Technisch begründete Toleranzen in Größe, Qualität, Material, Gewicht und der sonstigen Ausführung stellen keinen Mangel dar.

(2)     (a) Soweit der Kunde Mustermaterial (z.B. Etiketten, Trägermaterial) zur Verfügung stellt, zu dessen Bearbeitung das von uns herzustellende Produkt bestimmt ist, genügt es in Ermangelung einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, wenn das von uns herzustellende Produkt nur zur Bearbeitung des Mustermaterials und nicht auch für noch weitere Materialien geeignet ist.

(b) Soweit der Kunde für das von uns herzustellende Produkt Spezifikationen und/oder Zeichnungen vorgibt, gehen Fehler, Ungenauigkeiten sowie Zweifel an der Verständlichkeit zulasten des Kunden, soweit nicht wir den Fehler, die Ungenauigkeit oder Zweifel grob fahrlässig nicht erkannt und gegenüber dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt haben.

(c) Soweit der Kunde nur abstrakte Vorgaben an das von uns herzustellende Produkt macht, indem er etwa nur die Maschine nach Marke und Typ benennt, für die das von uns herzustellende Produkt geeignet sein soll, geht es zulasten des Kunden, wenn die Maschine sich nicht mehr im Auslieferungszustand befindet (z.B. weil der Kunde nachträglich Veränderungen daran vorgenommen hat) oder wenn der Kunde seit seiner letzten Bestellung eine neue oder andere Maschine erworben hat und dies uns nicht im Rahmen der Auftragserteilung gesondert mitgeteilt hat, es sei denn, wir haben es grob fahrlässig nicht erkannt, dass das von uns herzustellende Produkt vom Kunden aus vorgenannten Gründen nicht ohne Weiteres verwendet werden kann.

(d) Das von uns herzustellende Produkt ist mangelfrei, wenn es den vom Kunden angeforderten Eigenschaften und/oder den in dem von ihm vorgegebenen und/oder gemeinsam mit uns erarbeiteten Pflichtenheft enthaltenen Anforderungen entspricht.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(4) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) bleiben in jedem Fall unberührt.

(6) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 

(7) Soweit der Kunde Materialien, Werkzeuge und Muster zur Verfügung zu stellen hat, erfolgt die Lieferung zu uns frei Haus. Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie vom Kunden anderweitig zur Verfügung gestellte Gegenstände werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, diese Gegenstände nach vorheriger Abholaufforderung mit einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen auf Kosten des Kunden zu entsorgen bzw. zu vernichten.

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(9) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 (in Worten: fünf Millionen Euro) je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Datenschutzhinweis

(1) Für diese AGB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich der Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). 

(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von Spilker. Gerichtsstand (auch internationaler Gerichtsstand) für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ist ausschließlich – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von Spilker. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen auch am allgemeinen Gerichtsstand unseres Kunden sowie am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben. 

(3) Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung gilt rückwirkend diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbar, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maße am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. § 139 BGB soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien hiermit insgesamt abbedungen werden.

(4) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

Stand: Februar 2024